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Unsere Leistungen als externe Datenschutzbeauftragte (DSB):
- Feststellen der datenschutzrelevanten Datenbestände
- Bestandsaufnahme, Prüfung der Datenschutzmaßnahmen
- Dokumentation der Datenschutzmaßnahmen in den relevanten Bereichen der Datenverarbeitung
- Beratung hinsichtlich der Datenschutzlücken und der notwendigen Maßnahmen
- Mitarbeiterschulungen
Warum ein(e) externe(r) Datenschutzbeauftragte (DSB)?
Es steht einem Unternehmen/Institution frei, einen internen
oder externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Als Datenschutzbeauftragter darf nur bestellt werden, wer die notwendige Fachkunde
und Zuverlässigkeit besitzt.
Zuverlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein Interessenkonflikt bei der
Ausführung der Tätigkeit besteht. Ein solcher besteht vor allem bei Teilhabern bzw.
Gesellschaftern oder leitenden Angestellten.
Deshalb können Abteilungsleiter und Geschäftsführer diese Funktion nicht übernehmen.
§ 4f Abs. 3 Satz 7 BDSG verpflichtet außerdem ausdrücklich zur Fort- bzw. Weiterbildung der
Datenschutzbeauftragten, um die Fachkunde zu erhalten. Die Kosten für diese Lehrgänge
müssen für die internen Datenschutzbeauftragten vom Arbeitgeber übernommen werden.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, die geforderte Fachkunde und Zuverlässigkeit
des Datenschutzbeauftragten zu prüfen und kann ihn abberufen, falls sie nicht ausreichend sind.
Vorteile der Bestellung einer/s externen Datenschutzbeauftragten (DSB)
Die Bestellung einer/s internen Datenschutzbeauftragten bringt mehrere Nachteile
und Unsicherheitsfaktoren mit sich:
- Bindung hochqualifizierter Kräfte
- Hohe Kosten der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Höhere Personalkosten, zusätzliche Bindung durch den besonderen
Kündigungsschutz
- Die zuständige Aufsichtsbehörde könnte den bestellten DSB für unzuverlässig erklären
- Häufig fehlen intern geeignete Kandidaten
- Interessenskollisionen, Betriebsblindheit, Haftungsrisiko, etc...
Bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten entfallen die oben
genannten Probleme komplett!
Denn ein(e) externe(r) Datenschutzbeauftrgte(r) bringt hingegen Eignung und Erfahrung, verursacht
weniger Kosten und bringt außerdem frische Ideen aus der alltäglichen hauptberufichen
Praxis als Datenschutzbeauftragte(r) mit.
Rechtlicher Rahmen für den behördlichen und betrieblichen Datenschutz in Deutschland:
Kosten und Nutzen des Datenschutzes
Kosten:
- Interner Datenschutzbeauftragter: Personalkosten, Sachmittel, Weiterbildung, Mitarbeiterschulungen
-
Externer Datenschutzbeauftragter: Honorar
- Bearbeitung der Anfragen über gespeicherte Daten, die Umsetzung der Korrektur- bzw. Löschforderungen
- Kosten der Umsetzung der Anforderungen an die EDV* sowie der laufenden Organisationsmaßnahmen des Datenmanagements
* Ein im Gesetzt verankertes Datenschutzrecht hat den Vorteil, dass die
geforderten Funktionen wie eine differenzierte Zugriffsrechtverwaltung, Sperrmöglichkeit
sowie Löschen und Archivieren von Daten ein de facto Standard für die Anwendungsentwicklung
vorgegeben hat.
Somit ist die Anschaffung einer datenschutzkonformen Software nicht (unbedingt) teurer.
Vielmehr stehen die Unternehmen wegen der höheren Personal- und Organisationskosten
unter Druck, effizientere Arbeitsprozesse einzuführen und die Datenverwaltung als Aufgabe und
Verantwortung wahrzunehmen.
Die Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen ist ebenfalls mit Kosten verbunden:
- Bußgelder (z.B. 250.000 Euro, gem. § 43.III.2)
- Schadensersatzansprüche (§§ 7, 8 BSDG, z.B. 130.000€ gem. § 8.III.1 BDSG)
- Geschäftsrückgang wegen des beschädigten Image
Nutzen: Kostenersparnisse, Vertrauen und Image
Ein systematisch durchdachter Umgang mit den Daten, insbesondere bei einer gelungenen Umsetzung
im EDV-technischen Umfeld, bedingt Kostenersparnisse durch geringere Datenmengen und effizientere
Datenverarbeitung.
Kunden/Bürger, die überzeugt sind, dass die Daten nicht gegen Ihren Willen verwendet werden können,
geben Information über sich in größerem Umfang frei. Eine öffentliche Datenschutzerklärung
(z.B. auf der Webseite) fördert das Vertrauen und bessert die Chancen einer Kundenbindung.
Wer überwacht / beaufsichtigt die Einhaltung der Gesetze und Richtlinien in Deutschland?
Wer muss wann eine(n) Datenschutzbeauftragte(n) bestellen?
-
Private Unternehmen, wenn:
-
bei einer automatisierten Datenverarbeitung
mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten
beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben
(bzw. mindestens 20 bei einer nicht automatisierten Verarbeitung),
wobei die Teilzeitkräfte voll berücksichtigt werden
-
bei einer nicht automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
wenn mindestens 20 Personen mir der Verarbeitung dieser Daten
beschäftigt sind
-
personenbezogene Daten geschäftsmäßig und
zum Zweck der Übermittlung automatisiert verarbeitet werden
oder einer Vorabkontrolle unterliegen. Und zwar ist in diesem Fall
eine Bestellung unabhängig von der Mitarbeiterzahl erforderlich.
-
Öffentliche Stellen
Kündigungsschutz einer/s internen Datenschutzbeauftragten
Wenn kein externer Datenschutzbeauftragter
bestellt wird, sondern ein Mitarbeiter des Unternehmens diese Funktion wahrnehmen soll,
entsteht ein Interessenkoflikt:
Die Datenschutzbeauftragten sollen weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten sich um
Belange des Datenschutzes kümmern können.
Aus diesem Grund sind die
internen betriebliche Datenschutzbeauftragten gem. § 4f Abs. 3 BDSG mit einem verbesserten
Kündigungsschutz ausgestattet. Sie können nicht gekündigt werden, es sei denn
es liegen Gründe für eine fristlose Entlassung vor.
Auch nach Abberufung als betrieblicher
Datenschutzbeauftragter bleibt dieser besondere Kündigungsschutz für ein weiteres
Jahr bestehen. Innerhalb dieses Zeitraum ist eine Kündigung nur bei Vorliegen
der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB möglich.
Aufgaben einer/s Datenschutzbeauftragten
Die Mission einer/s Datenschutzbeauftragten ist die Hinwirkung auf die Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen. Ein Weisungsrecht hat er/sie nicht.
In seinem Gebiet ist der/die Datenschutzbeauftragten weisungsfrei und unabhängig.
Sie/Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
- Feststellen der datenschutzrelevanten Datenbestände
- Bestandsaufnahme, Prüfung der Datenschutzmaßnahmen
- Dokumentation der Datenschutzmaßnahmen in den relevanten Bereichen der Datenverarbeitung
- Beratung hinsichtlich der Datenschutzlücken und der notwendigen Maßnahmen
- Mitarbeiterschulungen
:: Externer Datenschutzbeauftragter
Es steht einem Unternehmen bzw. einer Behörde frei, einen internen
ODER externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Als Datenschutzbeauftragter darf nur bestellt werden, wer die notwendige Fachkunde
und Zuverlässigkeit besitzt.
Zuverlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein Interessenkonflikt bei der
Ausführung der Tätigkeit besteht. Ein solcher besteht vor allem bei Teilhabern bzw.
Gesellschaftern oder leitenden Angestellten.
Deshalb können Abteilungsleiter und Geschäftsführer diese Funktion nicht übernehmen.
§ 4f Abs. 3 Satz 7 BDSG verpflichtet außerdem ausdrücklich zur Fort- bzw. Weiterbildung der
Datenschutzbeauftragten, um die Fachkunde zu erhalten. Die Kosten für diese Lehrgänge
müssen für die internen Datenschutzbeauftragten vom Arbeitgeber übernommen werden.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, die geforderte Fachkunde und Zuverlässigkeit
des Datenschutzbeauftragten zu prüfen und kann ihn abberufen, falls sie nicht ausreichend sind.
Vorteile der Bestellung einer/s externen Datenschutzbeauftragten (DSB)
Die Bestellung einer/s internen Datenschutzbeauftragten bringt mehrere Nachteile
und Unsicherheitsfaktoren mit sich:
- Bindung hochqualifizierter Kräfte
- Hohe Kosten der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Höhere Personalkosten, zusätzliche Bindung durch den besonderen
Kündigungsschutz
- Die zuständige Aufsichtsbehörde könnte den bestellten DSB für unzuverlässig erklären
- Häufig fehlen intern geeignete Kandidaten
- Interessenskollisionen, Betriebsblindheit, Haftungsrisiko, etc...
Bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten entfallen die oben
genannten Probleme komplett!
Denn ein(e) externe(r) Datenschutzbeauftrgte(r) bringt hingegen Eignung und Erfahrung, verursacht
weniger Kosten und bringt außerdem frische Ideen aus der alltäglichen hauptberufichen
Praxis als Datenschutzbeauftragte(r) mit.
Unsere Leistungen als externe Datenschutzbeauftragte (DSB):
- Vorabkontrolle (auch Technikfolgenabschätzung)
- Feststellen der datenschutzrelevanten Datenbestände
- Bestandsaufnahme, Prüfung der Datenschutzmaßnahmen
- Dokumentation der Datenschutzmaßnahmen in den relevanten Bereichen der Datenverarbeitung
- Beratung hinsichtlich der Datenschutzlücken und der notwendigen Maßnahmen
- Mitarbeiterschulungen
Profil
- Überdurchschnittliche Fachkenntnis
- Neutrale und unabhängige Beurteilung von IT-Sachverhalten als Gutachter, Berater oder Schlichter
- Aufzeigen von optimalen Lösungsvorschlägen aus der Sicht eines unabhängigen Dritten
- Gerichtlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation und Bewertung mit Fachgutachten
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Erfahrung und Bildungsweg:
Industrieanlagen-Elektroniker,
Dipl.-Wirtschaftsinformatiker (FH),
Behördlicher Datenschutzbeauftragter,
EDV-Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der
Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich,
Spezialist für IT Forensik
Seit 20 Jahren in der IT-Branche tätig
Berufliches Engagement:
15-jährige Berufserfahrung als Geschäftsführer eines IT-Unternehmens
Fachdozent an der VHS Lüneburg für das
Lehrgangssystem PC-Systembetreuer/in
Besondere Fähigkeiten + Können:
Fundiertes Know-how im breiten Spektrum der Bereiche der Informationstechnik
(PC/Server-Architektur, Netzwerke, Telefonanlagen, Datenbanken, Softwareentwicklung,
Datenschutz, Datensicherung, Datenrettung)
Fähigkeit, ganzheitliche und nachhaltige IT-Lösungen zu entwickeln
Verständliche Aufbereitung und Darstellung komplexer (technischer+ wirtschaftlicher) Sachverhalte
Unabhängigkeit von Hard- und Softwareherstellern
Fähigkeit, zuzuhören und zu erklären
Leistungsfähige, teils eigenentwickelte, Infrastruktur für mobile Einsätze
Mitgleidschaften:
DESAG Deutsche Sachverständigen Gesellschaft
Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V.
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